Was ändert sich, wann tritt es in Kraft und welche Regelungen stehen noch aus? Ein praktischer Leitfaden für Bauträger, Käufer, Verkäufer, Makler und Investoren
SANTO DOMINGO – Das Gesetz 30-26 zur Förderung des Wirtschaftswachstums, zur Vereinfachung des Steuersystems und zur Abmilderung der internationalen Krise wurde am 18. Juni 2026 von Präsident Luis Abinader erlassen. Seine 62 Artikel ändern das Steuergesetzbuch und mehrere branchenspezifische Gesetze. Dieser Leitfaden fasst die Bestimmungen mit direkten Auswirkungen auf die Immobilien-, Bau- und Tourismusbranche zusammen und erläutert deren Inkrafttreten sowie die noch zu regelnden Aspekte.
Mehrere Bestimmungen dieses Gesetzes erfordern Durchführungsbestimmungen der Exekutive oder allgemeine Regelungen der DGII (Generaldirektion für Steuerwesen). Bis zum Erlass dieser Instrumente bleiben einige Aspekte ohne operative Definition. Dieser Leitfaden erläutert jeden noch offenen Punkt.
I. Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Immobilien
Was schreibt das Gesetz vor?
Artikel 14 des Gesetzes 30-26 führt Artikel 296-1 in die Steuerordnung ein. Kapitalgewinne, die Privatpersonen aus dem Verkauf von Immobilien erzielen, unterliegen einer Steuer von 10 %, die als einmalige und endgültige Zahlung zu entrichten ist.
Wann ist es fällig?
Innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Eigentumsübertragung, d. h. ab dem Datum der notariellen Beurkundung bzw. der Eintragung bei der zuständigen Grundbuchbehörde.
Was gilt als Kapitalgewinn?
Das Gesetz legt die Berechnungsgrundlage für den Gewinn nicht fest. Die Durchführungsbestimmungen müssen präzisieren, ob der Verkaufspreis abzüglich der inflationsbereinigten Anschaffungskosten gemäß Artikel 289 der Abgabenordnung für die allgemeine Regelung oder eine andere Formel verwendet wird. Bis zum Erlass dieser Bestimmungen bleibt dieser Punkt operativ ungeklärt.
Ausnahmen
| Situation | Steuerliche Behandlung |
| Der Hauptwohnsitz wird verkauft und der gesamte Erlös wird innerhalb von 6 Monaten in einen neuen Hauptwohnsitz reinvestiert | Vollständig befreit |
| Teilweise Reinvestition des Erlöses in einen neuen Hauptwohnsitz | Freibetrag proportional zum reinvestierten Betrag |
| Der Verkäufer ist eine natürliche Person über 65 Jahre, die ihren Hauptwohnsitz veräußert | Vollständig befreit, ohne Reinvestitionsbedingung |
| Rechtsperson, deren ausschließliche Tätigkeit der Besitz von Immobilien ist, die nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind | Sie können die 10 % als Schlusszahlung nutzen |
| Immobilie, die von einer juristischen Person mit aktiver Geschäftstätigkeit verkauft wurde | Besteuerung nach den allgemeinen Bestimmungen der Körperschaftsteuer |
Seit wann gilt das?
✓ Seit Inkrafttreten des Gesetzes: 18. Juni 2026.
II. Grunderwerbsteuer und Hypotheken
Grunderwerbsteuer — Gesetz 173-07
Die in Artikel 7 des Gesetzes 173-07 über die Effizienz der Einnahmenerhebung festgelegte Grunderwerbsteuer in Höhe von 3 % des Immobilienwerts wurde durch das Gesetz 30-26 weder ausdrücklich geändert noch aufgehoben. Sie bleibt in ihrer jetzigen Form in Kraft.
Einheitliche Steuer auf Immobilientransaktionen — Art. 59, Gesetz 30-26
Artikel 59 des Gesetzes 30-26 ändert die 2%ige Wertsteuer auf Immobilientransaktionen, die den Gesetzen über die Registrierung und Aufbewahrung von Hypotheken unterliegen, nach folgendem Zeitplan:
| Zeitraum | Rate | Zustand |
| Bis 2026 | 2 % (aktuell) | Anwenden |
| Übung 2027 | 1% | Reduktion |
| Ab 2028 | 0% | Gelöscht |
Artikel 59 senkt die Grunderwerbsteuer gemäß dem Gesetz zur Registrierung und Sicherung von Hypotheken, nicht jedoch die 3%ige direkte Übertragungssteuer gemäß Gesetz 173-07. Die gleichzeitige Anwendung oder der Ersatz beider Steuern bei einem direkten Kauf- und Verkaufsgeschäft muss von der DGII durch eine allgemeine Verordnung geklärt werden.
III. Einkommensteuer – natürliche und juristische Personen
Neue Einkommensteuertabelle für natürliche Personen — Art. 10
Artikel 10 ändert Artikel 296 des Steuergesetzbuches. Er gilt ab dem Fiskaljahr 2027 und wird jährlich anhand der Zahlen der Zentralbank an die Inflation angepasst.
| Jährlicher Nettogewinn | Steuer |
| Bis zu 480.000,00 RD$ | Befreit |
| RD$480.000,01 bis RD$685.000,00 | 15 % des Überschusses von RD$480.000,01 |
| RD$685.000,01 bis RD$910.000,00 | RD$30.750,00 zuzüglich 20 % des Überschusses von RD$685.000,01 |
| RD$910.000,01 bis RD$4.800.000,00 | 75.750,00 RD$ zuzüglich 25 % des Betrags, der 910.000,01 RD$ übersteigt |
| Ab RD$4.800.000,01 | RD$1.048.250,00 zuzüglich 27 % des Überschusses von RD$4.800.000,01 |
✓ Gültig ab dem Geschäftsjahr 2027.
Körperschaftsteuersatz — Art. 15
Allgemeiner Steuersatz: 27 % des zu versteuernden Nettoeinkommens. Gilt ab dem Steuerjahr 2026.
Übergangssteuersatz: Unternehmen mit einem Jahreseinkommen von über 1.000.000.000,00 RD$ zahlen in den Geschäftsjahren 2026, 2027 und 2028 einen Steuersatz von 30 %. Ab 2029 werden sie mit dem allgemeinen Steuersatz von 27 % besteuert.
✓ Satz von 27%: gültig ab dem Geschäftsjahr 2026.
✓ Übergangssatz von 30 % für große Unternehmen: 2026, 2027 und 2028.
Kapitalgewinnbefreiung – Hauptwohnsitz für Personen über 65 – Art. 16
Kapitalgewinne aus der Veräußerung eines selbstgenutzten Eigenheims durch Personen über 65 Jahre sind von der Einkommensteuer befreit. Sie müssen nicht reinvestiert werden.
✓ Wirksam ab Verkündung: 18. Juni 2026.
Beschleunigte Abschreibung von Maschinen — Art. 24
Juristische Personen können neue Maschinen und Anlagen der Kapitel 84 und 85 des Zolltarifs mit einer Nutzungsdauer von fünf Jahren oder mehr, die für den industriellen Einsatz bestimmt sind, mit dem doppelten Prozentsatz der im Steuergesetzbuch festgelegten Abschreibungssätze abschreiben. Dies gilt nicht für Teile oder Komponenten.
Die DGII wird die genaue Liste der förderfähigen Waren in einer allgemeinen Verordnung veröffentlichen. Bis zu deren Veröffentlichung kann der Steuerpflichtige nicht mit Sicherheit feststellen, ob seine Ausrüstung förderfähig ist.
✓ Wirksam ab Verkündung: 18. Juni 2026.
IV. Vermögenssteuern – Erbschaften und Schenkungen
Erbschaftssteuer — Art. 55
Die von der Erbschaftsteuer befreiten Mindestbeträge werden erhöht. Diese Beträge werden jährlich entsprechend der von der Zentralbank veröffentlichten Inflationsrate angepasst.
| Situation | Mindestens befreit |
| Allgemeine Übertragung | Weniger als 1.000.000,00 RD$ |
| Erben in direkter Linie des Verstorbenen | Weniger als 2.000.000,00 RD$ |
✓ Wirksam ab Verkündung: 18. Juni 2026.
Schenkungssteuer — Art. 56 und 57
Spenden, die den steuerfreien Mindestbetrag (Artikel 296 der Abgabenordnung) nicht erreichen, sind steuerfrei. Bei aufeinanderfolgenden Spenden derselben Person an eine andere Person fällt die Steuer an, sobald die jährliche Summe diesen Freibetrag übersteigt. Der Steuersatz für Spenden oberhalb des Freibetrags entspricht dem Erbschaftsteuersatz.
✓ Wirksam ab Verkündung: 18. Juni 2026.
Unternehmensgründungssteuer — Art. 58
Die 1%ige Steuer auf die Gründung von Kapitalgesellschaften und Kapitalerhöhungen wird ab 2027 abgeschafft. Einlagen von Vermögenswerten zur Gründung oder Kapitalerhöhung unterliegen je nach Art des eingebrachten Vermögenswerts den entsprechenden Übertragungssteuern.
✓ Gültig ab dem Geschäftsjahr 2027.
V. Confitur-Regime und Beschränkung doppelter Anreize
Verbot von Doppelanreizsystemen — Art. 1
Artikel 1 führt Abschnitt 2-1 der Steuerordnung ein: Steuerpflichtige können nicht gleichzeitig von mehr als einer Förderregelung in Bezug auf dieselbe wirtschaftliche Tätigkeit, Investition oder denselben Vorgang profitieren.
Das Gesetz 30-26 hebt keine Vorteile des Gesetzes 158-01 (Confotur) auf, führt jedoch eine übergreifende Beschränkung im Steuergesetzbuch ein, die sich auf Projektentwickler auswirken könnte, die Confotur mit anderen Steuermechanismen kombinieren. Die DGII (Generaldirektion für Steuern und Abgaben) hat noch keine allgemeine Regelung zur Definition des Anwendungsbereichs dieser Beschränkung erlassen. Projekte in der Strukturierungsphase sollten sich daher vor der Festlegung ihrer Steuerstruktur von spezialisierten Steuerberatern beraten lassen.
Was schützt das Gesetz 158-01?
Artikel 5 des Gesetzes 158-01 verbietet die Erhebung neuer Steuern während des Steuerbefreiungszeitraums. Diese Bestimmung schützt zwar möglicherweise bereits von Confotur klassifizierte Projekte, bietet aber keinen gleichartigen Schutz für Projekte im Antragsverfahren oder mit einer kürzlich erfolgten vorläufigen Klassifizierung.
✓ Wirksam ab Verkündung: 18. Juni 2026.
VI. Steueramnestie
Wer ist wahlberechtigt? — Art. 8
Das Gesetz 30-26 gewährt eine Steueramnestie mit drei Modalitäten:
| Steuerzahlerstatus | Voraussetzungen für die Teilnahmeberechtigung |
| Vom DGII festgestellte Schulden, gegen die noch Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren anhängig sind | Zahlen Sie die geschuldete Steuer zuzüglich bis zu einem Jahr Ausgleichszinsen. Ziehen Sie alle eingelegten Rechtsmittel formell zurück. |
| unwiderruflich festgestellte überfällige Schulden | Sie müssen die geschuldete Steuer zuzüglich Verzugszinsen für bis zu einem Jahr und festgelegter Ausgleichszinsen zahlen. |
| Erklärungen, die in nicht vorgeschriebenen Zeiträumen unterlassen wurden | Reichen Sie die Steuererklärungen ein und zahlen Sie die entsprechenden Steuern zuzüglich Zuschläge und Zinsen für bis zu einem Jahr. |
Allgemeine Bedingungen
Bewerbungsschluss: bis zum 31. Dezember 2026.
Ratenzahlung: Die akzeptierte Schuld kann in Raten über einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten beglichen werden.
Verlust der Leistungen: Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen führt automatisch zum Verlust der Leistungen.
Ausschluss: Steuerzahler, deren Nichtbeachtung der Steuervorschriften einen Steuerbetrug darstellt, können nicht berücksichtigt werden.
Die DGII legt die Verfahren, Anforderungen und Bedingungen für die Antragstellung in einer allgemeinen Verordnung fest. Bitte prüfen Sie diese Verordnung, bevor Sie den Antrag einreichen.
VII. Sonstige für den Sektor relevante Bestimmungen
Ausreisesteuer — Art. 60
Die Ausreisesteuer erhöht sich von 20,00 US-Dollar auf30,00 pro Person bzw. den entsprechenden Gegenwert in dominikanischen Pesos zum von der Zentralbank festgelegten Marktkurs. Fluggesellschaften und andere Transportunternehmen sind als Einzugsstellen benannt.
✓ Wirksam ab Verkündung: 18. Juni 2026.
Befreiung von ITBIS und Tarif – Krankenwagen und Notfallausrüstung – Art. 36 und 37
Krankenwagen, Feuerwehrfahrzeuge und Müllwagen mit Pressluftflaschen sind von der Mehrwertsteuer und den Einfuhrzöllen befreit. Dies gilt für Fahrzeuge, die unter die in Artikel 36 aufgeführten Zolltarifnummern fallen. Relevant für Wohnanlagen und -komplexe, die Einsatzfahrzeuge anschaffen.
✓ Wirksam ab Verkündung: 18. Juni 2026.
ITBIS-Ausnahmeregelung – Asphaltmaterialien – Art. 36
Die Zolltarifnummer 2715.00.90 wird in die Liste der von der ITBIS befreiten Waren aufgenommen: Hersteller von Asphalt für den Straßenbau, Asphaltzement AC 30, Heißasphaltbeton und polymermodifiziertem Asphalt PG-76-20.
✓ Wirksam ab Verkündung: 18. Juni 2026.
15% Quellensteuer auf digitale Dienstleistungen im Ausland — Art. 21 und 22
Wer Softwarelizenzen, Online-Werbedienstleistungen oder Nutzungs- bzw. Speicherrechte an Daten von Personen oder Unternehmen mit Sitz außerhalb der Dominikanischen Republik erwirbt, muss 15 % des Bruttobetrags als einmalige Zahlung an die DGII (die dominikanische Steuerbehörde) abführen. Dies betrifft alle Unternehmen der Branche, die diese Dienstleistungen von ausländischen Anbietern beziehen.
Zahlungen für den Erwerb von Software, bei denen die Eigentumsrechte effektiv vom Entwickler auf den Käufer übertragen werden, sind von diesem Einbehalt ausgenommen.
✓ Wirksam ab Verkündung: 18. Juni 2026.
Selektive Besteuerung von Lebensversicherungen — Art. 48
Relevant für Projektentwickler und Investoren mit Finanzierungsstrukturen, die an Lebensversicherungen gekoppelt sind. Der Satz wird schrittweise gesenkt, bis er steuerfrei ist
| Geschäftsjahr | ISC-Tarif für Lebensversicherungen | Ändern |
| Bis 2026 | 16 % (aktueller Zinssatz) | Keine Änderung |
| 2027 | 11% | Reduktion |
| 2028 | 6% | Reduktion |
| Ab 2029 | 0% | Befreit |
VIII. Kalender der Gültigkeitsdaten – Zusammenfassung
Alle Bestimmungen des Gesetzes treten mit seiner Verkündung (18. Juni 2026) in Kraft, außer jenen, die im Gesetzestext selbst für einen späteren Zeitpunkt festgelegt sind. Dies ist der konsolidierte Zeitplan für den Sektor:
| Gültigkeit | Bestimmung | Artikel |
| Seit dem 18.06.2026 | 10% Steuer auf Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Immobilien durch Privatpersonen | Art. 14 / neuer Art. 296-1 |
| Seit dem 18.06.2026 | Kapitalertragsteuerbefreiung für Personen über 65 (Hauptwohnsitz) | Art. 16 |
| Seit dem 18.06.2026 | Verbot von Doppelanreizregelungen (Art. 2-1 Abgabenordnung) | Art. 1 |
| Seit dem 18.06.2026 | Beschleunigte Abschreibung neuer Industriemaschinen (DGII-Liste ausstehend) | Art. 24 |
| Seit dem 18.06.2026 | Neue Mindestvermögenswerte, die von der Erbschaftsteuer befreit sind (1 Mio. RD$ und 2 Mio. RD$ für direkte Erben) | Art. 55 |
| Seit dem 18.06.2026 | Schenkungssteuer entspricht der Erbschaftssteuer | Art. 56-57 |
| Seit dem 18.06.2026 | Abreisegebühr: 30,00 US-Dollar | Art. 60 |
| Seit dem 18.06.2026 | ITBIS und Zollbefreiung: Krankenwagen und Notfallausrüstung | Art. 36-37 |
| Seit dem 18.06.2026 | ITBIS-Ausnahme: Asphaltmaterialien für den Straßenbau | Art. 36 |
| Seit dem 18.06.2026 | 15 % Quellensteuer auf Softwarelizenzen, digitale Werbung und externe Speicherung | Art. 21-22 |
| Bis zum 31.12.2026 | Steueramnestie (Antragszeitraum) | Art. 8 |
| Geschäftsjahr 2026 | Körperschaftsteuer: allgemeiner Steuersatz 27 % | Art. 15 |
| Geschäftsjahr 2026-2028 | Körperschaftsteuer: Übergangssatz von 30 % für Unternehmen mit einem Einkommen von mindestens 1 Milliarde RD$ | Art. 15 |
| Geschäftsjahr 2027 | Neue Einkommensteuertabelle für Privatpersonen (steuerfrei bis zu einem Jahreseinkommen von RD$480.000) | Art. 10 |
| Geschäftsjahr 2027 | Einheitliche Steuer auf Immobilientransaktionen: Senkung von 2 % auf 1 % | Art. 59 |
| Geschäftsjahr 2027 | Abschaffung der 1%igen Steuer auf Unternehmensgründungen und Kapitalerhöhungen | Art. 58 |
| Geschäftsjahr 2027 | ISC-Lebensversicherung: Reduzierung auf 11 % | Art. 48 |
| Ab 2027 | Jährliche Inflationsanpassung der ISR-Skala für Einzelpersonen | Art. 10 |
| Ab 2028 | Vollständige Abschaffung der einheitlichen Steuer auf Immobilientransaktionen | Art. 59 |
| Geschäftsjahr 2028 | ISC-Lebensversicherung: Reduzierung auf 6 % | Art. 48 |
| Ab z. B. 2029 | Körperschaftsteuer: einheitlicher Steuersatz 27 % (Ende des Übergangssteuersatzes 30 %) | Art. 15 |
| Ab z. B. 2029 | ISC-Lebensversicherung: befreit | Art. 48 |
Quellen und Rechtsgrundlage
- Gesetz Nr. 30-26 über Maßnahmen zur Förderung des Wirtschaftswachstums, zur Vereinfachung des Steuersystems und zur Abmilderung der internationalen Krise. Verkündet am 18. Juni 2026 von Präsident Luis Abinader.
- Steuergesetzbuch der Dominikanischen Republik, Gesetz Nr. 11-92 und seine Änderungen. Generaldirektion für Innere Steuern. dgii.gov.do
- Gesetz Nr. 173-07 über die Effizienz der Einnahmenerhebung. Generaldirektion für innere Steuern.
- Gesetz Nr. 158-01 zur Förderung der Tourismusentwicklung und seine Änderungen (Gesetze Nr. 184-02, 318-04 und 195-13).
- Gesetz Nr. 18-88 über die Grundsteuer und seine Änderungen.
- Gesetz Nr. 2569-50 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer und seine Änderungen.
Dieser Leitfaden dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Daten basieren auf dem offiziellen Text des Gesetzes 30-26 (Stand: 20. Juni 2026). Bestimmungen, die Durchführungsbestimmungen erfordern, sind im Dokument gekennzeichnet. Es wird empfohlen, vor steuerlichen Entscheidungen die DGII (Generaldirektion für Inneres) oder einen spezialisierten Steuerberater zu konsultieren.
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