Entwurf eines Mietrechts für den Immobilienmarkt würde Vermietern verbieten, Mieter bei der Wohnungswahl zu benachteiligen oder zu diskriminieren...

Das vorgeschlagene Mietgesetz würde Vermietern verbieten, die Wahlmöglichkeiten der Mieter von Bedingungen abhängig zu machen oder sie zu diskriminieren

In ihrer gestrigen Sitzung gab die Abgeordnetenkammer die Namen der Mitglieder der Sonderkommission bekannt, die mit der Prüfung des am 26. August vorgelegten Gesetzentwurfs beauftragt wurde. Den Vorsitz übernimmt der Abgeordnete Eugenio Cedeño Areche, der mit seinen Kollegen Rafael Castillo, Mateo Espaillat, Máximo Castro Silverio, Benedicto Hernández, Danny Guzmán, Ana Mercedes, Tulio Jiménez, Saury Mota und Luis Henriquez zusammenarbeiten wird Beato. Weitere Mitglieder der Kommission sind Nicolás Hidalgo, Dulce Quiñonez, José Miguel Cabrera, José David Pérez, Franklin Martínez und Leonardo Aguilera.

SANTO DOMINGO.- Der von Präsident Alfredo Pacheco der Abgeordnetenkammer vorgelegte Gesetzentwurf zur Vermietung und Räumung von Immobilien verbietet Vermietern, bei der Auswahl von Mietern Bedingungen festzulegen oder zu diskriminieren.

„Es ist verboten, als Bedingungen für die Anmietung von Wohnraum festzulegen, dass man keine Kinder hat, Ausländer ist oder eine Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Glaubensbekenntnis, sozialer Stellung oder anderer Formen der Diskriminierung vornimmt“, heißt es in dem Gesetz.

 Darin wird festgelegt, dass diejenigen, die eine Wohnung beantragen, die im vorhergehenden Absatz genannten Angaben machen müssen, wenn der Vertrag Formulierungen enthält, die gegen die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen oder zu deren Verstoß anstiften.

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In ihrer gestrigen Sitzung gab die Abgeordnetenkammer die Namen der Mitglieder der Sonderkommission bekannt, die mit der Prüfung des am 26. August vorgelegten Gesetzentwurfs beauftragt wurde. Den Vorsitz übernimmt der Abgeordnete Eugenio Cedeño Areche, der mit seinen Kollegen Rafael Castillo, Mateo Espaillat, Máximo Castro Silverio, Benedicto Hernández, Danny Guzmán, Ana Mercedes, Tulio Jiménez, Saury Mota und Luis Henriquez zusammenarbeiten wird Beato. Weitere Mitglieder der Kommission sind Nicolás Hidalgo, Dulce Quiñonez, José Miguel Cabrera, José David Pérez, Franklin Martínez und Leonardo Aguilera.

Wer repariert es?

Laut Gesetzgebung ist der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt in gutem Zustand zu halten und haftet für alle Schäden oder Verschlechterungen, die durch sein Verschulden, seine Schuld, seine Fahrlässigkeit oder durch das Handeln oder Unterlassen der mit ihm zusammenlebenden Personen, seiner Verwandten, Arbeiter, Kunden, Gäste und Besucher verursacht werden, heißt es in dem Dokument.

Es wird vorgeschlagen, dass das örtliche Friedensgericht am Standort der Immobilie für Mietstreitigkeiten zuständig sein soll. Artikel 40 legt fest, dass „jedes vom Friedensrichter erlassene Räumungsurteil ungeachtet eines dagegen eingelegten Rechtsmittels vollstreckbar ist“.

„Der Mieter, der gegen die Entscheidung Berufung einlegt, kann sich jedoch der Vollstreckung des Urteils entziehen, wenn er nachweist, dass er bei der Zentralbank der Dominikanischen Republik das Doppelte des im angefochtenen Urteil festgelegten Strafbetrags eingezahlt hat“, heißt es.

Ebenso sieht der vom Präsidenten der Abgeordnetenkammer vorgeschlagene Entwurf vor, dass die Räumung eines Mieters verlangt werden kann, wenn die Maßnahme auf einem oder mehreren der folgenden Gründe beruht: zum Beispiel, dass der Mieter die Miete für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht mehr gezahlt hat; oder dass das Objekt Reparatur-, Umbau- oder Neubauarbeiten unterzogen wird, die eine Räumung erforderlich machen.

Gleiches gilt, wenn der Eigentümer oder dessen Ehepartner das Grundstück bewohnen muss, oder Verwandte eines von ihnen, Vorfahren, Nachkommen oder Seitenverwandte bis einschließlich des zweiten Grades.

 „Wenn der Mieter das Mietobjekt für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt hat, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Eigentümers; wenn der Mieter dem Mietobjekt einen Schaden zugefügt hat, der über den normalen Gebrauch hinausgeht, oder wenn er vom Eigentümer nicht genehmigte Änderungen vorgenommen hat; oder wenn der Mieter den Miet- oder Untermietvertrag ganz oder teilweise ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Eigentümers abgetreten hat.“.

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