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Das Mietrecht verbietet Diskriminierung aufgrund der Nationalität oder des sozialen Status

SANTO DOMINGO.- Es ist verboten, als Bedingung für die Anmietung von Wohnraum festzulegen, dass man keine Kinder hat, Ausländer ist oder eine Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Glaubensbekenntnis, sozialer Stellung oder anderer Formen der Ausgrenzung vorzunehmen.

„Personen, die eine Wohnung beantragen, die im vorhergehenden Absatz genannten Anzeichen machen oder deren Text Äußerungen enthält, die gegen die gesetzlichen Bestimmungen in dieser Angelegenheit verstoßen oder zu deren Verstoß anstiften“, wie im Gesetzentwurf über die Vermietung von Immobilien und Zwangsräumungen vorgesehen.

Ebenso sieht das Gesetz vor, dass, wenn das Mietobjekt während des Mietverhältnisses aus irgendeinem Grund in das Eigentum einer anderen Person als des ursprünglichen Eigentümers übergeht, der neue Eigentümer verpflichtet ist, das Vertragsverhältnis zu den vereinbarten Bedingungen aufrechtzuerhalten, und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietvertrags über das Objekt nur gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführt werden dürfen.

Hinsichtlich der Pflichten der Mieter ist festgelegt, dass sie den Mietpreis zum vereinbarten Termin zahlen, das Mietobjekt ausschließlich gemäß dem Vertrag nutzen und es in einem guten Zustand halten müssen.

Ferner verpflichtet sich der Mieter, keine Änderungen vorzunehmen, die die Aufteilung des Mietobjekts verändern, das Mietobjekt nach Vertragsende an den Eigentümer oder dessen gesetzlichen Vertreter zurückzugeben und die für die Nutzung des Mietobjekts oder die beabsichtigte Tätigkeit geltenden gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen einzuhalten.

 Dem Gesetzentwurf, der vergangene Woche in erster Lesung im Abgeordnetenhaus verabschiedet wurde, zufolge ist die Untervermietung der Immobilie verboten. „Jede Untervermietung ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Eigentümers ist nichtig. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geahndet, unbeschadet des Rechts des Eigentümers, den Vertrag ohne Formalitäten zu kündigen.“.

Auch eine kostenlose oder klaglose Übertragung ist ausgeschlossen. Artikel 35 legt fest, dass der Mieter die Nutzung des Mietobjekts nicht ändern darf und sich auf die vereinbarte Nutzung beschränken muss, es sei denn, der Eigentümer hat ihm dies schriftlich genehmigt.

„Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung im Vertrag bleibt der Zweck des Mietgegenstands derselbe wie der bisherige oder der seiner Natur entsprechende. Eine Zweckänderung des Mietgegenstands, die der Vermieter nicht schriftlich genehmigt hat, berechtigt ihn, selbst wenn ihr dadurch kein Schaden entsteht, zur Auflösung des Mietvertrags.“.

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