Immobilienmarkt für Wohnhäuser : Nach der Zustimmung in zweiter Lesung im Senat setzen die Abgeordneten es um...

Nach der Zustimmung in zweiter Lesung im Senat verabschieden die Abgeordneten das Mietgesetz und setzen es damit in Kraft

SANTO DOMINGO– Nach den im Senat vorgenommenen Änderungen verabschiedete die Abgeordnetenkammer am Dienstag, den 5. August, das Gesetz über Immobilienvermietung und Zwangsräumungen, nachdem sie festgestellt hatte, dass die vom Senat vorgenommenen Änderungen den Charakter des Gesetzes nicht veränderten.

Alfredo Pacheco, Präsident der Abgeordnetenkammer und Verfasser des Gesetzesvorschlags zur Anpassung an die neuen Bedürfnisse des Mietwohnungsmarktes im Land, erklärte, dass der Gesetzentwurf trotz der Änderungen, die er im Senat erfahren habe, weiterhin ein Gleichgewicht zwischen Mietern und Vermietern wahre

„Dieser Gesetzentwurf ergänzt die zahlreichen Initiativen, die wir im Nationalkongress zum Wohle der dominikanischen Bevölkerung eingebracht haben. Seit über 30 Jahren fordert die dominikanische Gesellschaft ein Mietrecht. Wir haben hier mit Menschen aller politischen Richtungen gesprochen“, erklärte Pacheco.

Die Initiative zielt darauf ab, die Beziehungen, Bedingungen und rechtlichen Verpflichtungen zu regeln, die sich aus der Vermietung von Immobilien ergeben, die für Wohn-, Gewerbe- oder gemeinnützige Zwecke bestimmt sind.

Artikel 2 der Initiative legt fest, dass dieses Gesetz für Mietverträge gilt, mit Ausnahme von ländlichen Anwesen, Pensionen und Unterkünften, Parks oder Unternehmen in Freizonen, die unter dem geltenden Recht tätig sind, sowie für die Vermietung von Immobilien zu touristischen oder Erholungszwecken, deren Dauer nicht mehr als neunzig Tage beträgt, zusätzlich zu den vom Staat vermieteten oder verpachteten Vermögenswerten und jeder gewerblichen Tätigkeit, die einem Sondergesetz unterliegt.

Artikel 7 legt fest, dass die Maklerprovision vom Auftraggeber zu zahlen ist. Jede Anzeige oder jedes Angebot zur Anmietung einer Immobilie gilt als vom Eigentümer in Auftrag gegeben oder vertraglich vereinbart. Der Absatz zu den Rechtskosten im Zusammenhang mit dem Mietvertrag besagt, dass diese zwischen dem Vermieter bzw. dessen Vertreter und dem Mieter bzw. dessen Vertreter zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.

Artikel 8 sieht außerdem vor, dass die Anpassung des Mietpreises der Immobilie der Vereinbarung zwischen den Parteien unterliegt; wenn die Immobilie zu Wohnzwecken bestimmt ist und keine ausdrückliche Vereinbarung über die Anpassung getroffen wurde, darf diese 10 % des Mietbetrags nicht überschreiten.

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