SANTO DOMINGO.– Artikel 6 des Entwurfs eines „Gesetzes zur Regelung der Immobilienvermittlung“, der derzeit vom Justizausschuss der Abgeordnetenkammer geprüft wird, sieht vor, dass der dominikanische Immobilienmarkt vom Ministerium für Wohnen, Habitat und Gebäude (MIVHED) reguliert und überwacht wird.
Zu diesem Zweck schlägt der Gesetzesentwurf die Schaffung der Generaldirektion für Immobilienvermittlung vor, einer der MIVHED angegliederten Einrichtung, die in erster Linie für die Ausführung, Einhaltung und Kontrolle der ihr vom Leitungsorgan übertragenen Aufgaben und seiner ergänzenden Vorschriften, einschließlich der Verhängung der in diesem Gesetz vorgesehenen Sanktionen, zuständig wäre.
Absatz 2 des oben genannten Artikels legt fest, dass gegen die von der genannten Direktion getroffenen Entscheidungen beim Minister des Wohnungsbauministeriums als übergeordneter Hierarchieinstanz Berufung eingelegt werden kann.
Artikel 7 legt den Zweck von MIVHED dar: die Förderung eines geordneten, effizienten und transparenten Immobilienmarktes, die Gewährleistung der Einhaltung dieses Gesetzes, der Schutz der Rechte von Immobilienkäufern, Immobilieneigentümern sowie Immobilienentwicklern und -vermittlern durch die Regulierung und Überwachung von natürlichen und juristischen Personen, die Immobilienvermittlungs- und -verwaltungsgeschäfte tätigen, sowie durch die Überprüfung der Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Artikel 8 bezieht sich auf die Aufgaben der Generaldirektion für Immobilienvermittlung:
1. Die Richtlinien für eine ordnungsgemäße Immobilienvermittlung müssen in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und ergänzenden Verordnungen umgesetzt werden.
2. Es soll eine kontinuierliche Kommunikation mit den verschiedenen staatlichen Stellen, die mit dem Zweck dieses Gesetzes in Zusammenhang stehen, hergestellt werden, um eine interinstitutionelle Zusammenarbeit für die geordnete Entwicklung und die effektive und transparente Förderung des Immobilienmarktes zu schaffen.
3. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der ergänzenden Verordnungen einzuhalten und durchzusetzen sowie die korrekte Anwendung seiner Grundsätze, Richtlinien und Ziele sicherzustellen.
4. Zur Zulassung und Registrierung von Immobilienvermittlern im Register.
5. Überprüfung der Einhaltung der Registrierungsanforderungen und der Einholung der Genehmigungen der Teilnehmer am Immobilienmarkt sowie aller an der Durchführung von Immobilienvermittlungstätigkeiten interessierten Personen
6. Um einzugreifen, Betriebsgenehmigungen vorläufig auszusetzen und die Eintragung von Marktteilnehmern im Immobiliensektor im Register in der gesetzlich vorgesehenen Weise zu widerrufen.
7. Die Aktivitäten und Abläufe der Teilnehmer am Immobilienmarkt überwachen, prüfen und auditieren.
8. Förderung von Schulungen und Aktualisierungen der Kenntnisse, die für eine effiziente Ausübung der Tätigkeit im Bereich der Immobilienvermittlung erforderlich sind.
9. Die Auskunft und Dokumentation, die von natürlichen und juristischen Personen, die im Immobilienmarktregister eingetragen sind, vorzulegen sind.
10. Im Hinblick auf Immobilientransaktionen Informationen von natürlichen Personen und nicht regulierten Einrichtungen, einschließlich solcher direkt oder über ihre Aufsichts- und Regulierungsbehörden, zu verlangen, wenn diese über Daten verfügen, die nach Ansicht des Ministeriums für die im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben durchgeführten Untersuchungen gegen diese Personen oder Einrichtungen erforderlich sind.
11. Das Immobilienmarktregister organisieren und pflegen.
12. Beschwerden oder Beanstandungen über im Immobilienmarkt festgestellte, gegen dieses Gesetz verstoßende Vorgänge zu bewerten, zu untersuchen und darüber zu entscheiden, und zwar stets in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel dieses Gesetzes.
13. Diejenigen, die gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, werden nach Erfüllung der Bestimmungen in den Artikeln dieses Gesetzes in der in diesem Gesetz und seinen Verordnungen vorgeschriebenen Weise sanktioniert.
14. Es wird angeordnet, dass die Person(en), die gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, die Aktivitäten, die diesen Verstoß darstellen, einstellen.
15. Ein System für Beschwerden oder Meldungen von Nutzern über die von Immobilienmaklern angebotenen Dienstleistungen wird eingerichtet und betrieben; dieses System wird durch einen Ausschuss geführt, in dem gemäß den Artikeln dieses Gesetzes ein Vertreter des Immobiliensektors vertreten sein muss.
16. Jede andere Funktion, die ihr durch dieses Gesetz übertragen wird.
Die Aufgaben des Ministeriums für Wohnen, Habitat und Gebäude (MIVHED) sind in Artikel 9 geregelt:
1. Richtlinien für eine ordnungsgemäße Immobilienvermittlung gemäß den geltenden Gesetzen und ergänzenden Vorschriften festlegen.
2. Kenntnisnahme und Bearbeitung der ihr vorgelegten Verwaltungsbeschwerden, sofern diese in ihre Zuständigkeit fallen, einschließlich Beschwerden gegen Entscheidungen der Abteilungen und Direktionen ihres Ministeriums, die mit dem Gegenstand und der Durchführung dieses Gesetzes in Zusammenhang stehen.
3. Die für die Durchführung dieses Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Verordnungen, Beschlüsse, Rundschreiben und Anweisungen zu erlassen und
4. Jede andere Funktion, die ihr gesetzlich übertragen wird.




