Der Gesetzentwurf zum Immobilienmarkt im Land , der den Immobiliensektor regulieren soll, definiert die Terminologie...

Ein Gesetzesentwurf zur Regulierung von Immobiliendienstleistungen im Land definiert die Terminologie des Berufsstands

SANTO DOMINGO.- Obwohl in der Dominikanischen Republik die Person, die das Geschäft mit dem Kauf und Verkauf von Immobilien betreibt, auf die gleiche Weise beschrieben wird, ohne Rollen oder Grenzen zu klären, definiert der Gesetzentwurf, der im Nationalkongress zur Regulierung dieses Berufsstandes im Land beraten wird, die verschiedenen Begriffe und ihre Funktionen klar.

Immobilienmakler, -berater oder -agent sind Bezeichnungen für diejenigen, die diese Tätigkeit ausüben. Einige internationale Franchise-Unternehmen verwenden englische Begriffe (z. B. „brokers“ oder „real estate“).

Artikel 8, der sich mit Begriffsbestimmungen befasst, legt fest, dass der Immobilienmakler die natürliche Person ist, die die Tätigkeit dauerhaft, gegen Entgelt und in eigenem Namen als Vermittler zwischen zwei oder mehr Personen bei Verhandlungen ausübt, die auf den Abschluss eines Immobilienvertrags abzielen, ohne dass zwischen ihnen ein Mandats-, Vertretungs-, Unterordnungs- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Wenn von einem Immobilienmakler die Rede ist, bedeutet dies, dass dieser seine Funktion im Auftrag eines Immobilienmaklers ausübt, der seine Autorität besitzt und für seine Dienste eine übliche oder gesetzliche Vergütung erhält.

Das Projekt zielt darauf ab, die Erbringung von Immobiliendienstleistungen in der Dominikanischen Republik zu regulieren.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist ein Immobilienberater eine natürliche Person, die im Auftrag des Immobilienvermittlers die in diesem Gesetz beschriebenen Vermittlungsverfahren persönlich durchführt und die Voraussetzungen für die rechtmäßige Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt.

Die Immobilienvermittlung ist definiert als die vorbereitende Verwaltung durch eine natürliche oder juristische Person, die darauf abzielt, eine der in Artikel 3 dieses Gesetzes beschriebenen Transaktionen an fremdem Eigentum durchzuführen. Dies bezieht sich auf die Regulierung von natürlichen oder juristischen Personen.

Immobilienvermittler werden als „Immobilienmakler oder -agenturen“ bezeichnet, wenn es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, die gewohnheitsmäßig und gegen Entgelt Vermittlungs-, Beratungs- und Managementdienstleistungen bei Immobilientransaktionen erbringen, die sich auf den Kauf und Verkauf, die Kaufoption, die Vermietung, den Tausch oder die Übertragung von Immobilien und die mit solchen Transaktionen verbundenen Rechte, einschließlich der Bestellung von Garantien, beziehen. Sie unterliegen dem in diesem Gesetz und seinen Durchführungsbestimmungen festgelegten Rechts- und Disziplinarregime, unbeschadet der Bestimmungen in den spezifischen Branchenvorschriften.

Der Begriff „Immobilienfachmann“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die gegen Entgelt Immobiliendienstleistungen erbringt, sei es selbstständig oder im Auftrag Dritter. Einzelpersonen benötigen eine vom Ministerium für Industrie, Handel und KMU ausgestellte Lizenz. Diese Lizenz ist in zwei Kategorien unterteilt: Immobilienmakler und Immobilienverwalter. Ein Immobilienverwalter bietet Beratungsleistungen an.

Im Bereich der Immobiliendienstleistungen zählen dazu die Förderung, das Marketing und die Vermittlung beim Tausch, Kauf und Verkauf sowie der Vermietung von Immobilien und die Verwaltung von Immobilien.

Lizenzierung und Zertifizierung

Bezüglich der Maklerlizenz wird vorgeschlagen, dass diese vom Ministerium für Industrie und Handel sowie für Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe ausgestellt wird, um den Beruf des Maklers, Agenten oder Immobilienverkaufsassistenten auszuüben oder sich als Immobilienunternehmen zu etablieren.

Ebenso wird die Zertifizierung unter der Aufsicht des Ministeriums für Industrie, Handel und KMU erfolgen, um die Leistungsfähigkeit und Qualität potenzieller Immobilienvermittler zu gewährleisten.

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