Immobilienmarkt:Senat billigt Mietgesetz in zweiter Lesung; Kautionen sind nicht zulässig...

Der Senat hat das Mietgesetz in zweiter Lesung verabschiedet; Kautionen dürfen zwei Monatsmieten nicht überschreiten

Es wird der Exekutive zur Verkündung vorgelegt.

SANTO DOMINGO- Der Senat der Republik hat gestern, Montag, den 4. August, in zweiter Lesung und mit Änderungen den Gesetzentwurf über die Vermietung von Immobilien und Zwangsräumungen verabschiedet. In Artikel 13 des Gesetzentwurfs wird hervorgehoben, dass der Eigentümer vom Mieter oder Pächter als Kaution einen Betrag verlangen kann, der höchstens zwei Monatsmieten entspricht.

Das Gesetz wurde mit 22 der 24 anwesenden Senatoren in der außerordentlichen Sitzung am vergangenen Montag verabschiedet; nun wird der Gesetzentwurf der Exekutive zur weiteren Verkündung vorgelegt.

Artikel 2 der Initiative legt fest, dass dieses Gesetz für Mietverträge gilt, mit Ausnahme von ländlichen Anwesen, Pensionen und Unterkünften, Parks oder Unternehmen in Freizonen, die unter dem geltenden Recht tätig sind, sowie für die Vermietung von Immobilien zu touristischen oder Erholungszwecken, deren Dauer nicht mehr als neunzig Tage beträgt, zusätzlich zu den vom Staat vermieteten oder verpachteten Vermögenswerten und jeder gewerblichen Tätigkeit, die einem Sondergesetz unterliegt.

Artikel 7 legt fest, dass die Maklerprovision vom Auftraggeber zu zahlen ist. Jede Anzeige oder jedes Angebot zur Anmietung einer Immobilie gilt als vom Eigentümer in Auftrag gegeben oder vertraglich vereinbart. Der Absatz zu den Rechtskosten im Zusammenhang mit dem Mietvertrag besagt, dass diese zwischen dem Vermieter bzw. dessen Vertreter und dem Mieter bzw. dessen Vertreter zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.

Artikel 8 sieht außerdem vor, dass die Anpassung des Mietpreises der Immobilie der Vereinbarung zwischen den Parteien unterliegt; wenn die Immobilie zu Wohnzwecken bestimmt ist und keine ausdrückliche Vereinbarung über die Anpassung getroffen wurde, darf diese 10 % des Mietbetrags nicht überschreiten.

Das Dokument hebt in seiner Nummer 13 hervor, dass der Eigentümer oder Vermieter einer zu Wohnzwecken bestimmten Immobilie vom Mieter oder Pächter als Kaution einen Betrag verlangen kann, der zwei Monatsmieten nicht übersteigt.

Artikel 15 sieht außerdem vor, dass der als Sicherheit vereinbarte Betrag zusammen mit einer Kopie des Mietvertrags vom Eigentümer oder Vermieter bei der Filiale der Landwirtschaftsbank oder der Zentralbank der Dominikanischen Republik, die dem Standort der Immobilie entspricht, nach vorheriger Vereinbarung zwischen den Parteien hinterlegt werden kann.

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