Immobilienmarkt fürPrivatpersonen, die sich illegal im Land aufhalten oder weniger als fünf Jahre im Land leben...

Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung oder solche, die sich weniger als fünf Jahre im Land aufhalten, dürfen nicht als Immobilienmakler arbeiten

Das Projekt sieht für das Konzept der Genehmigung zum Betrieb eines Franchisebetriebs einen Betrag in Höhe von zehn (10) Mindestlöhnen vor, basierend auf dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Mindestlohn.

SANTO DOMINGO.- Ausländer, die sich illegal im Land aufhalten oder deren Personalausweis mit ausdrücklicher Arbeitserlaubnis für dominikanisches Territorium weniger als fünf Jahre alt ist, dürfen nicht als Immobilienmakler tätig sein, falls der Gesetzentwurf zur Regelung von Immobiliendienstleistungen und Maklerverträgen im Land verabschiedet wird.

Kapitel vier, Artikel 16, besagt, dass nur Ausländer volljährig sind, die seit mindestens fünf Jahren einen ständigen Wohnsitz in der Dominikanischen Republik haben und über ein Ausweisdokument verfügen, aus dem hervorgeht, dass sie zur Ausübung eines beliebigen Gewerbes im nationalen Bereich berechtigt sind.

Dominikaner müssen einen Highschool-Abschluss vorweisen, die entsprechende Bescheinigung des Bildungsministeriums vorlegen und ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie in den letzten fünf Jahren vor ihrer Antragstellung nicht wegen Straftaten oder Vergehen rechtskräftig verurteilt wurden.

Wer Immobilienmakler werden möchte, muss seine steuerlichen Pflichten erfüllen und dies von der Generaldirektion für Innere Steuern (DGII) bestätigen lassen; außerdem muss er ein Ausbildungs- und Qualitätszertifikat des Ministeriums für Industrie, Handel und KMU vorlegen.

„Der Antragsteller und die Immobiliengesellschaft, die die Immobilie verwalten wird, müssen dem Ministerium für Industrie, Handel und KMU einen eidesstattlichen und ordnungsgemäß beglaubigten Antrag vor einem Notar einreichen und das vom Ministerium zu diesem Zweck bereitgestellte Formular ausfüllen.“.

Das Dokument besagt, dass Sie, wenn Sie zum Zeitpunkt der Beantragung der Lizenz Aktionär sind, eine beglaubigte Kopie des Handelsregisterauszugs, in dem Sie als Aktionär der Immobiliengesellschaft aufgeführt sind, vorlegen und die Gebühr für den Lizenzantrag in Höhe von zwei Mindestgehältern des öffentlichen Dienstes entrichten müssen.

Ebenso muss eine Haftpflichtversicherung für Immobilienmakler entsprechend dem erforderlichen Risikoniveau und Deckungsumfang abgeschlossen und in der vom Ministerium für Industrie und Handel sowie für Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe festgelegten Höhe aufrechterhalten werden. Die in den gesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen ethischen Standards sind gewissenhaft einzuhalten.

Franchise

Jede natürliche oder juristische Person, die eine Franchise-Niederlassung in der Dominikanischen Republik errichten möchte, muss gemäß dem von der Abgeordneten Lourdes Aybar de Serulle eingebrachten Gesetzentwurf eine Reihe von Anforderungen erfüllen.

 Darin ist unter anderem festgelegt, dass Sie beim Ministerium für Industrie und Handel einen eidesstattlichen Antrag einreichen müssen, der vom Antragsteller und der Immobiliengesellschaft, die die Immobilie verwalten wird, ordnungsgemäß vor einem Notar beglaubigt wurde, und dass das vom Ministerium zu diesem Zweck vorbereitete Formular auszufüllen ist.

 „Die Franchisezentrale muss in der Dominikanischen Republik einen Vertreter mit eingetragener Adresse, ständigem Wohnsitz und einem Büro mit bekanntem Standort haben. Dieser Vertreter muss über eine Maklerlizenz des Ministeriums für Industrie und Handel verfügen und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen“, heißt es in dem Dokument, das El Inmobiliario vorliegt.

Darin heißt es weiter, dass die Hauptniederlassung in der Dominikanischen Republik gemeinsam mit ihren Franchisenehmern für jede Handlung oder Unterlassung haftet, die von einem Makler, Agenten oder Verkaufsassistenten begangen wird, der mit der Person oder dem Immobilienunternehmen verbunden ist, das die Franchise hält.

Das der Abgeordnetenkammer erneut vorgelegte Projekt sieht für das Konzept der Betriebsgenehmigung einen Betrag in Höhe von zehn (10) Mindestlöhnen vor, basierend auf dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Mindestlohn.

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