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Laut einem Gesetzesentwurf benötigen Anwälte künftig eine Lizenz, um Immobilien zu vermarkten

SANTO DOMINGO.- Der Gesetzentwurf zur Regulierung der Immobilienvermittlung und irreführender Werbung in der Dominikanischen Republik, der am 23. April in erster Lesung verabschiedet wurde, wirft eine der heikelsten Fragen der Branche auf: Wer darf als Vermittler auftreten und wer nicht?

Der diese Woche in zweiter Lesung im Senat der Republik verabschiedete neue Vorschlag zieht eine klare Linie: Artikel 19 besagt, dass die Bereitstellung oder das Angebot von Rechts-, Finanz- oder Bewertungsdienstleistungen durch
Fachleute im Zusammenhang mit der Durchführung und Beratung bei der Ausarbeitung und Verhandlung von
Kauf- und Verkaufsverträgen, Schenkungen, Tauschverträgen oder sonstigen Verträgen, die das Eigentum
an Immobilien oder deren Nutzung und Genuss übertragen, nicht als Immobilienvermittlung gilt.


„Natürliche Personen mit juristischem Hochschulabschluss oder Handelsgesellschaften, die Rechtsdienstleistungen anbieten wollen, benötigen bei der Ausübung der in Artikel 18 beschriebenen Tätigkeiten eine Zulassung als Immobilienmakler bzw. Immobilienagentur, wobei die Bestimmungen des Artikels 3 zu beachten sind“, heißt es in dem Dokument.

Artikel 3 bezieht sich auf den Ausschluss der Anwendung, wobei der Verkauf und die Vermarktung von Immobilien, die sich im Eigentum des Eigentümers befinden und direkt
vom Eigentümer dieser Immobilien durchgeführt werden, vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind; die Vertretung und Rechtsberatung beim Erwerb und der Übertragung von Immobilien, die von Fachleuten in Ausübung ihres Berufs durchgeführt werden.

Gleiches gilt für Verkäufe und Immobilientransaktionen, die von gesetzlichen Vertretern durchgeführt werden, die
die Vertretung innehaben.

Verbote für Immobilienmakler

Artikel 22 besagt, dass Immobilienmakler Folgendes nicht dürfen:

  1. Ausübung von Tätigkeiten, die nicht gesetzlich zulässig sind.
  2. Durchführung von Geschäften ohne vorherige Überprüfung des Eigentums an der Immobilie durch eine Bescheinigung des Grundbuchamts.
  3. Kundengelder oder -vermögen für andere als die vereinbarten Zwecke zu verwenden.
  4. Garantierte Renditen oder Übernahme von Verlusten im Namen der Kunden.
  5. Immobilienerwerb ohne die ausdrückliche Genehmigung des Auftraggebers.
  6. Simulierte Angebote zur künstlichen Preisveränderung.
  7. Die eigenen oder verwandten Interessen gegenüber Angeboten von Kunden priorisieren.
  8. Gebühren für nicht zuvor schriftlich vereinbarte Provisionen.
  9. Empfehlung riskanter Transaktionen ohne Warnung oder Vorschlag von Rechtshilfe.
  10. Nicht von der zuständigen Behörde autorisierte Agenten.

„In Fällen, in denen die Eigentumsrechte an der Immobilie nicht in einem Eigentumsnachweis auf den Namen der Person, die diese Rechte beansprucht, festgehalten sind oder das Grundstück nicht abgegrenzt wurde, muss der Immobilienmakler oder die Immobilienagentur ihren Kunden schriftlich darüber informieren und sicherstellen, dass die unterzeichnenden Parteien durch einen Fachmann, vorzugsweise einen Anwalt, vertreten werden, um die Transaktion abzuschließen“, heißt es in dem Dokument.

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Luisa Saldaña
Luisa Saldaña
Journalistin mit Erfahrung in digitalen und Printmedien. Jurastudentin mit Interesse an Wirtschaftsentwicklung und den Schnittstellen von Wirtschaft, Stadt und Gesellschaft. Schreiben ist für mich ein Weg, die Welt um uns herum zu erforschen und zu verstehen.
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