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Global Property Guide aktualisiert sein Informationsblatt zum dominikanischen Steuerrecht, ohne dabei das Gesetz 30-26 zu berücksichtigen

SANTO DOMINGO – Laut Global Property Guide (GPG) werden Kapitalgewinne, die Ausländer aus dem Verkauf von Immobilien in der Dominikanischen Republik erzielen, „in der Regel mit 27 % des steuerpflichtigen Gewinns nach der geltenden Regelung“ besteuert. Das internationale Immobilienportal veröffentlichte diese Zahl am 23. September 2026 in einer Aktualisierung der Seite „Steuern und Kosten“ seines Länderprofils, verfasst von Mikk Kalmet.

Seit Juni unterliegt jedoch gemäß Artikel 14 des Gesetzes Nr. 30-26 der Kapitalgewinn aus dem Verkauf von Immobilien durch Privatpersonen einem Steuersatz von 10% als einmalige und endgültige Zahlung. Das Informationsblatt erwähnt dieses Gesetz in keinem seiner Abschnitte, und die einzige dominikanische Verordnung, die auf der Seite mit ihrer Nummer zitiert wird, ist das Gesetz 158-01 zur Förderung der Tourismusentwicklung, bekannt als CONFOTUR.

Das Update erfolgte sechzehn Tage, nachdem der Rechtsberater der Exekutive den Entwurf der Durchführungsverordnung zum Gesetz 30-26 zur öffentlichen Konsultation vorgelegt hatte.

„Grundsteuerleitfaden in der Dominikanischen Republik“ ist einer der regelmäßigen Abschnitte des Profils, das GPG über das Land pflegt, zusammen mit Preisanalysen, Mietrenditen und dem Kaufleitfaden.

Das Portal veröffentlicht nicht jedes Mal einen neuen Beitrag, sondern aktualisiert stets dieselbe Seite. Die letzte Aktualisierung erfolgte am 23. September 2026 und wurde von Mikk Kalmet unterzeichnet. Sie kann unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.globalpropertyguide.com/latin-america/dominican-republic/taxes-and-costs 

GPG-Zahlen

Bei Kapitalgewinnen gibt GPG an, dass die Steuerbasis auf der Grundlage der Anschaffungskosten bzw. der angepassten Steuerbasis der Immobilie und nicht auf der Grundlage des Verkaufspreises berechnet wird.

Im Bereich der Mieten werden drei Situationen unterschieden: Ansässige natürliche Personen werden ab 2026 mit der progressiven Einkommensteuer besteuert, die zwischen 0 % und 25 % liegt; Zahlungen aus dominikanischen Quellen, die an Nichtansässige im Ausland geleistet werden, unterliegen in der Regel einem Quellensteuerabzug von 27 %; und wenn ein Unternehmen oder ein anderer Quellensteuerabzugsverpflichteter Miete an eine natürliche Person zahlt, wird ein Quellensteuerabzug von 15 % angewendet.

Laut GPG beträgt der Körperschaftsteuersatz 27 %, wobei für Unternehmen mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von mindestens 1 Milliarde RD$ in den Geschäftsjahren 2026 bis 2028 ein befristeter Satz von 30 % gilt.

Bezüglich der Kosten einer Kauf- und Verkaufstransaktion weist die Tabelle des Portals, die unter Verwendung eigener Daten und der Daten der Firma KPMG erstellt wurde, dem Käufer zwischen 4,25 % und 5 % des Preises zu: 3 % Grunderwerbsteuer, 1 % Anwaltskosten und zwischen 0,25 % und 1 % Notarkosten.

Der Verkäufer rechnet mit einer Maklerprovision zwischen 2% und 3%, sodass die Gesamtkosten für den Ein- und Auszug aus einer Immobilie zwischen 6,25% und 8% liegen.

Bezüglich der Grundsteuer (IPI) legt das Dokument einen Steuersatz von 1% auf den Teil des Immobilienvermögens einer natürlichen Person fest, der RD$10.695.494 übersteigt, berechnet auf der Grundlage des von der Generaldirektion für Innere Steuern (DGII) zugewiesenen Wertes.

Das DGII-Hilfezentrum bestätigt diesen Freibetrag für 2026 und gibt an, dass er jährlich an die Inflation angepasst wird. Für im Rahmen von CONFOTUR genehmigte Tourismusprojekte gibt GPG einen Steuersatz von 0 % für qualifizierte Vermietungstätigkeiten, Grunderwerbsteuer und Grundsteuer an, in der Regel für 15 Jahre ab Bauabschluss.

Gesetz 30-26: Verkündung und Überprüfung der Verordnungen

Das Gesetz Nr. 30-26 über Maßnahmen zur Förderung des Wirtschaftswachstums, zur Vereinfachung der Steuern und zur Milderung der internationalen Krise wurde vom Senat in seiner Sitzung am 17. Juni 2026 und von der Abgeordnetenkammer am 18. Juni 2026 verabschiedet, wie aus dem von der DGII auf ihrem Transparenzportal veröffentlichten Text hervorgeht.

Präsident Luis Abinader erließ es in der Nacht von Donnerstag, dem 18. Juni, und der von der DGII unterzeichnete Umsetzungsplan vom 26. Juni bezeichnet es als „Gesetz Nr. 30-26 vom 18. Juni 2026“.

Dieser Zeitplan legt das Inkrafttreten jeder Maßnahme fest:

  • Der Steuersatz von 10 % auf Kapitalgewinne aus Immobilien für Privatpersonen (Artikel 14) und die Steuerbefreiung für Personen über 65, die ihren Hauptwohnsitz verkaufen (Artikel 16), treten sofort in Kraft.
  • Die neuen Quellensteuersätze gemäß Artikel 309 der Abgabenordnung, einschließlich des Steuersatzes für Mieteinnahmen (Artikel 17 des Gesetzes), gelten ab dem 1. Juli 2026.
  • Der Steuersatz von 30 % für Unternehmen mit einem Einkommen von über 1 Milliarde RD$ gilt für das Geschäftsjahr 2026 (Artikel 15), und der Steuersatz von 27 % für natürliche Personen mit einem Jahreseinkommen von über 4.800.000,01 RD$ gilt ab dem Geschäftsjahr 2027 (Artikel 10).

Das Rechtsberatungsbüro der Exekutive veröffentlichte am 7. September 2026 auf seiner Website den Entwurf der Durchführungsverordnung zum Gesetz, der bis zum 11. November zum Download und zur öffentlichen Kommentierung offensteht. Das Dokument, das aus 40 Artikeln besteht, tritt erst nach Erlass des entsprechenden Dekrets durch die Exekutive in Kraft.

Laut einem Bericht von El Inmobiliariohat die DGII darauf hingewiesen, dass die Regelung der Kapitalertragsteuer auch eine allgemeine Regelung erfordert, die das Verfahren festlegt.

Das Gesetz und der Verordnungsentwurf im Vergleich zum GPG-Datenblatt

Kapitalgewinn

Artikel 296-1, der durch Gesetz 30-26 in das Steuergesetzbuch aufgenommen wurde, erhebt eine Steuer von 10% auf „Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Immobilien im Eigentum von Privatpersonen“ und sieht in Absatz I vor, dass die Steuer innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung zu entrichten ist.

Der Text bezieht sich auf Einzelpersonen, ohne zwischen Ansässigen und Nichtansässigen zu unterscheiden, während GPG ausländischen Staatsangehörigen einen Steuersatz von 27 % zuweist, den es als den des „geltenden Regimes“ darstellt. Keiner der 40 Artikel des Verordnungsentwurfs bezieht sich auf den Verkauf von Immobilien durch Nichtansässige.

Weder das Gesetz noch der Verordnungsentwurf definieren die von GPG beschriebene Berechnungsgrundlage. Das Gesetz legt zwar den Steuersatz fest, spezifiziert aber nicht den Betrag, auf den er Anwendung findet, und der Verordnungsentwurf enthält keine Bestimmungen zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens. Artikel 40 des Verordnungsentwurfs sieht vor, dass die Steuerverwaltung „die für die Anwendung dieses Kapitels erforderlichen allgemeinen Vorschriften, einschließlich Verfahren, Formulare, Zahlungsmittel und sonstige operative Aspekte, erlässt“.

Ausnahmen, die nicht im Datenblatt enthalten sind

Die Website der GPG erwähnt die beiden gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen nicht. Gemäß Artikel 296-1, Absätze II und III, ist der Gewinn aus dem Verkauf eines selbstgenutzten Wohnsitzes steuerfrei, wenn der gesamte Betrag innerhalb der folgenden sechs Monate in einen anderen selbstgenutzten Wohnsitz reinvestiert wird. Bei einer teilweisen Reinvestition erfolgt die Steuerbefreiung anteilig.

Gemäß Artikel 16 Absatz m) sind Gewinne aus dem Verkauf des Hauptwohnsitzes von Personen über 65 Jahren von der Steuer befreit.

Der Verordnungsentwurf entwickelt beide Begriffe weiter: Artikel 11 definiert den gewöhnlichen Aufenthalt als die Immobilie, in der die Person ihren tatsächlichen, dauerhaften und ununterbrochenen Wohnsitz hat, und setzt diesen Zustand anhand von Indikatoren wie der beim DGII registrierten Adresse, dem Eigentumsnachweis, den Verträgen über grundlegende Dienstleistungen, mindestens drei Jahren ununterbrochener Nutzung vor dem Verkauf und gegebenenfalls dem Nachweis der Zahlung der in Gesetz 18-88 festgelegten Steuer voraus.

Ausgenommen sind Immobilien, die vorwiegend für gewerbliche Zwecke, Vermietung, Kapitalanlagen oder Ferienaufenthalte bestimmt sind, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass es sich um seine einzige Wohnimmobilie und seinen Hauptwohnsitz handelt.

Zum Nachweis der Reinvestition verlangt Absatz II desselben Artikels den Nachweis gegenüber der DGII über die Zahlung des Preises gemäß Vertrag, die Zahlung der 3%igen Übertragungssteuer, die auch von der GPG in ihrer Kostentabelle ausgewiesen wird, sowie die Hinterlegung oder Eintragung der Übertragung im Grundbuch.

Kaufoptionen, Verkaufsversprechen, Vorverkaufsverträge in Plänen und Rechtsakte unter privater Unterschrift, die den Registrierungsprozess noch nicht eingeleitet haben, werden nicht als Reinvestition akzeptiert.

Artikel 13 des Gesetzentwurfs regelt die Befreiung von Personen über 65 Jahren und verlangt von ihnen den Nachweis eines mindestens dreijährigen ununterbrochenen Wohnsitzes in der Immobilie, eine Anforderung, die der Gesetzestext nicht enthält.

Vermietungen

Gemäß Artikel 17 Absatz a) des Gesetzes wird auf die Mieteinnahmen aus der Vermietung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen durch Privatpersonen ein einmaliger und endgültiger Betrag in Höhe von 15 % erhoben.

Artikel 16 des Verordnungsentwurfs beschränkt diesen Einbehalt auf Fälle, in denen der Mieter eine juristische Person ist und das Eigentum direkt einer natürlichen Person gehört; er gilt nicht, wenn der Mieter eine natürliche Person ist oder wenn der Eigentümer ein Unternehmen ist.

Die Beschreibung von GPG, die den 15%igen Quellensteuerabzug mit der Zahlung durch ein Unternehmen oder einen anderen Quellensteuerabzugsverpflichteten verknüpft, entspricht diesem Anwendungsbereich.

Bezüglich Zahlungen an Gebietsfremde sieht Artikel 19 des Entwurfs eine befristete Quellensteuer von 30 % für die Geschäftsjahre 2026, 2027 und 2028 vor. Diese Steuer gilt für alle Zahlungen oder Gutschriften von dominikanischen Einkünften in Höhe von mindestens 1 Milliarde RD$ an natürliche oder juristische Personen, die nicht in der Dominikanischen Republik ansässig oder dort ansässig sind. Das Informationsblatt der Generaldirektion für öffentliche Finanzen (GPG), das die allgemeine Quellensteuer für Gebietsfremde auf 27 % festlegt, enthält diesen befristeten Steuersatz nicht.

Die im Dokument für Einwohner angegebene progressive Skala von 0 % bis 25 % gilt ab 2026. Ab dem Fiskaljahr 2027 werden gemäß dem DGII-Plan Personen mit einem Jahreseinkommen von über 4.800.000,01 RD$ mit einem Steuersatz von 27 % besteuert – eine Änderung, die GPG nicht vorhergesehen hat.

Körperschaftsteuer

Insofern entspricht das Steuerformular dem Gesetz, auch wenn es dieses nicht explizit erwähnt: Artikel 15 sieht weiterhin den allgemeinen Steuersatz von 27 % für im Inland ansässige juristische Personen vor und legt in Absatz 2 einen Übergangssteuersatz von 30 % für die Steuerjahre 2026 bis 2028 für Steuerpflichtige mit einem Einkommen von 1 Milliarde RD$ oder mehr fest. Ab dem Steuerjahr 2029 gilt für diese Unternehmen wieder der allgemeine Steuersatz.

Transaktionskosten, IPI und CONFOTUR

Artikel 59 des Gesetzes senkt die einheitliche Steuer auf sonstige Immobilientransaktionen gemäß Gesetz 2914 und Artikel 8 des Gesetzes 173-07 ab 2027 von 2 % auf 1 % und schafft sie ab 2028 ab. Die GPG-Kostentabelle enthält diese Steuer und ihren Senkungsplan nicht.

Der von der DGII veröffentlichte Text des Gesetzes 30-26 enthält keine Verweise auf das IPI oder das Gesetz 158-01, sodass sich die von der GPG angegebenen Zahlen zur Grundsteuer und den CONFOTUR-Anreizen nicht ändern.

Der Verordnungsentwurf bezieht sich ausschließlich auf die in Gesetz 18-88 festgelegte Steuer als Zahlungsnachweis: Artikel 11 und 13 verlangen gegebenenfalls einen Zahlungsnachweis zum Nachweis des Hauptwohnsitzes. Der Entwurf liegt bis zum 11. November 2026 auf der Website des Rechtsberaterbüros der Exekutive zur öffentlichen Kommentierung aus.

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Solangel Valdez
Solangel Valdez
Journalistin, Fotografin und PR-Spezialistin. Ambitionierte Schriftstellerin, Leserin, Köchin und Weltenbummlerin.
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